AGB.

Diese Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (im Folgen­den kurz: „AGB“) für enli­vo – die Marke­ting­pro­fis. regeln die Leis­tun­gen von enli­vo – die Marke­ting­pro­fis (im Folgen­den kurz: „enli­vo“) in Bezug auf alle ange­bo­te­nen Dienst­leis­tun­gen, im Folgen­den detail­liert beschrie­ben:


I. Geltungs­be­reich

Nach­fol­gen­de Geschäfts­be­din­gun­gen gelten für alle Ange­bo­te und Leis­tun­gen von enli­vo im Sinne von § 14 BGB. Entge­gen­ste­hen­de AGB oder abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Auftrag­ge­bers werden nicht aner­kannt, es sei denn, enli­vo hat schrift­lich ihrer Geltung zuge­stimmt.
Den AGB gehen dieje­ni­gen Rege­lun­gen der Vertrags­part­ner vor, die diese im Auftrag oder in sons­ti­gen Verein­ba­run­gen schrift­lich regeln. Zudem verein­ba­ren die Vertrags­part­ner, dass diese AGB nicht nur für das erste Geschäft zwischen ihnen Geltung haben, sondern auch für alle weite­ren Geschäf­te gelten, auch wenn bei Folge­ge­schäf­ten nicht noch­mals ausdrück­lich auf die AGB hinge­wie­sen wird.
Der Auftrag­ge­ber erklärt mit seiner Unter­schrift auf der Bestel­lung, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einver­stan­den ist, dass er diese AGB gele­sen hat und/oder zumin­dest die Möglich­keit hatte, vom Inhalt dieser AGB Kennt­nis zu nehmen.
Münd­li­che Erklä­run­gen jeder Art sind unwirk­sam. Münd­li­che Erklä­run­gen oder Abwei­chun­gen von diesen AGB sind nur dann wirk­sam, wenn der Auftrag­neh­mer diese schrift­lich aner­kennt. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen dieses Vertra­ges, einschließ­lich der AGB, bedür­fen zu ihrer Rechts­wirk­sam­keit der Schrift­form.
enli­vo ist jeder­zeit berech­tigt, diese AGB mit einer ange­mes­se­nen Ankün­di­gungs­frist zu ändern oder zu ergän­zen. Wider­spricht der Kunde den geän­der­ten Bedin­gun­gen nicht inner­halb von zwei Wochen nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung, spätes­tens jedoch bis zu dem Zeit­punkt, zu dem die Ände­run­gen in Kraft treten sollen, so werden diese entspre­chend der Ankün­di­gung wirk­sam. Wider­spricht der Kunde frist­ge­mäß, so ist enli­vo berech­tigt, den Vertrag zu dem Zeit­punkt zu kündi­gen, an dem die geän­der­ten Bedin­gun­gen in Kraft treten sollen.
Gerichts­stand für Rechts­strei­tig­kei­ten betref­fend sämt­li­che Leis­tun­gen des Auftrag­neh­mers einschließ­lich behaup­te­ter Ansprü­che der Auftrag­ge­ber ist das Amts­ge­richt Nord­horn.
Die Vertrags­part­ner verein­ba­ren die Anwen­dung des deut­schen Rechts


II. Vertrags­schluss

enli­vo schließt mit dem Auftrag­neh­mer über die zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen einen schrift­li­chen Vertrag, der die Einzel­hei­ten der Geschäfts­be­zie­hung zu dem Auftrag­ge­ber regelt.
Der Vertrag kommt erst mit der Austrags­be­stä­ti­gung oder Leis­tungs­er­brin­gung der vom Auftrag­ge­ber im Auftrags­for­mu­lar ange­ge­ben oder fern­münd­lich mitge­teil­ten Leis­tun­gen zustan­de. Ange­bo­te von enli­vo sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, soweit sie nicht ausdrück­lich als verbind­lich gekenn­zeich­net sind oder eine bestimm­te Annah­me­frist enthal­ten.


III. Leis­tungs­um­fang, Auftrags­ab­wick­lung, Termi­ne

Der Leis­tungs­um­fang ergibt sich aus der jeweils beim Vertrags­ab­schluss aktu­el­len Produkt- bzw. Leis­tungs­be­schrei­bung. Zusätz­li­che und/oder nach­träg­li­che Verän­de­run­gen der Produkt-/Leis­tungs­be­schrei­bun­gen bedür­fen der Schrift­form und werden ggf. als Mehr­auf­wand berech­net. Der Auftrag­neh­mer ist bei kurz­fris­ti­ger Auftrags­er­tei­lung oder Auftrags­durch­füh­rung berech­tigt, zuzüg­lich zu dem in den Preis­lis­ten ange­führ­ten oder seinen übli­chen Prei­sen entspre­chen­den Entgelt, Aufschlä­ge zu verrech­nen.
enli­vo erbringt die Dienst­leis­tun­gen nach den Wünschen und Anga­ben des Auftrag­ge­bers. Ände­rungs- und Erwei­te­rungs­wün­sche muss enli­vo nur berück­sich­ti­gen, wenn sie aus tech­ni­schen Grün­den erfor­der­lich sind, um den Vertrags­zweck zu errei­chen.
Wenn enli­vo Bespre­chungs­pro­to­kol­le versen­det, sind diese verbind­lich, wenn der Auftrag­ge­ber nicht unver­züg­lich nach Erhalt wider­spricht.
Die Dauer des Umset­zungs­zeit­raums wird zum Projekt­start gemein­sam zwischen enli­vo und dem Auftrag­ge­ber verein­bart. Soll­te sich die Fertig­stel­lung des Projekts wegen Verschul­dens des Auftrag­ge­bers um mehr als 2 Wochen verzö­gern, behält enli­vo sich vor, den daraus entste­hen­den zusätz­li­chen Projekt­ma­nage­ment- Aufwand geson­dert in Rech­nung zu stel­len. Bei einer Verzö­ge­rung von mehr als 4 Wochen durch den Auftrag­ge­ber behält enli­vo sich vor, den Auftrag zu kündi­gen, und die bis dahin erbrach­ten Leis­tun­gen abzu­rech­nen, diese sind mit Rech­nungs­stel­lung sofort fällig.

Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen aufgrund höhe­rer Gewalt (z. B. Streik, Aussper­rung, behörd­li­che Anord­nun­gen, allge­mei­ne Störun­gen der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on usw.) und Umstän­den im Verant­wor­tungs­be­reich des Auftrag­ge­bers (z.B. nicht recht­zei­ti­ge Erbrin­gung von Mitwir­kungs­leis­tun­gen, Verzö­ge­run­gen durch den Auftrag­ge­ber zuzu­rech­nen­de Drit­te etc.) hat enli­vo nicht zu vertre­ten und berech­ti­gen enli­vo, das Erbrin­gen der betrof­fe­nen Leis­tun­gen um die Dauer der

Behin­de­rung zzgl. einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hinaus­zu­schie­ben. enli­vo wird dem Auftrag­ge­ber Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen aufgrund höhe­rer Gewalt anzei­gen.

Die im Ange­bot ange­führ­ten Prei­se verste­hen sich exklu­si­ve der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er und beinhal­ten keine Verpa­ckungs- und Versand­kos­ten. Das Entgelt ist binnen 14 Tagen ab Rech­nungs­stel­lung fällig und ist ohne jeden Abzug und spesen­frei an den Auftrag­neh­mer zu über­wei­sen, und zwar auch dann, wenn eine Mängel­rü­ge erho­ben wurde.
Für den Fall des Zahlungs­ver­zu­ges werden 6 % p.a. verein­bart. Der Auftrag­ge­ber hat bei Zahlungs­ver­zug weite­re sämt­li­che durch den Zahlungs­ver­zug entstan­de­ne Kosten, wie insbe­son­de­re Aufwen­dun­gen für Mahnun­gen, Inkas­so­ver­su­che und allfäl­li­ge gericht­lich oder außer­ge­richt­lich entstan­de­ne Rechts­an­walts­kos­ten zu erset­zen.


IV. Projekt­leis­tung

Der Auftrag­ge­ber stellt enli­vo alle für das Projekt benö­tig­ten Inhal­te, Daten und Vorla­gen in geeig­ne­ter Form zur Verfü­gung.
Nach der Erstel­lung bzw. dem grafi­schen Entwurf bspw. eines Flyers oder einer Anzei­ge, oder die Entwick­lung eines Marke­ting­kon­zep­tes können nur klei­ne Korrek­tu­ren und Ände­rungs­wün­sche ange­nom­men werden; es sei denn, dass umfas­sen­de Korrek­tu­ren sind zur Errei­chung der vertrag­lich verein­bar­ten Leis­tung oder zur Mängel­be­sei­ti­gung erfor­der­lich sind.
Weiter­ge­hen­de Ände­run­gen, insbe­son­de­re soweit sie über das Ange­bot hinaus­ge­hen, sind zusätz­lich zu vergü­ten. Soweit nichts ande­res verein­bart wird, gelten inso­weit die jeweils aktu­el­len Tages- und Stun­den­sät­ze von enli­vo.


V. Beauf­tra­gung von Drit­ten

enli­vo ist berech­tigt, die ihm über­tra­ge­nen Arbei­ten selbst auszu­füh­ren oder Drit­te (Erfül­lungs­ge­hil­fen / Subun­ter­neh­mer) damit zu beauf­tra­gen.
enli­vo ist berech­tigt, Aufträ­ge zur Program­mie­rung bspw. einer Inter­net­sei­te nach Frei­ga­be durch den Auftrag­ge­ber im Namen und auf Rech­nung des Auftrag­ge­bers zu ertei­len.


VI. Liefe­rung und Gefahren­über­gang

Grund­sätz­lich gilt, dass die Gefahr spätes­tens mit der Absen­dung der Anzei­ge der Liefer­be­reit­schaft an den Auftraggeber/Besteller über­geht.
Erfül­lungs- und Leis­tungs­ort sind die Geschäfts­räu­me von enli­vo in Gronau.
Versand und Liefe­rung erfolgt auf Rech­nung und Gefahr des Bestel­lers und Auftrag­ge­bers.
Die Liefer­ver­pflich­tun­gen von enli­vo sind erfüllt, sobald die Arbei­ten und Leis­tun­gen von enli­vo zur Versen­dung oder Frei­schal­tung gebracht sind.
Liefer- und Leis­tungs­ter­mi­ne sind nur verbind­lich, wenn der Auftrag­ge­ber etwa­ige Mitwir­kungs­pflich­ten (siehe hier­zu Punkt 7 der AGB) ordnungs­ge­mäß erfüllt hat und die Termi­ne von enli­vo schrift­lich bestä­tigt worden sind.
Die Liefer- bzw. Leis­tungs­frist verlän­gert sich bei Eintritt unvor­her­ge­se­he­ner Hinder­nis­se, die außer­halb des Macht­be­rei­ches von enli­vo liegen, soweit solche Hinder­nis­se nach­weis­lich auf die Leis­tungs­er­brin­gung von erheb­li­chem Einfluss sind. Die Liefer­frist verlän­gert sich entspre­chend der Dauer derar­ti­ger Maßnah­men und Hinder­nis­se. enli­vo wird Beginn und Ende derar­ti­ger Hinder­nis­se dem Auftrag­ge­ber unver­züg­lich mittei­len.
Wir behal­ten uns einen Rück­tritt vom Vertrag für den Fall vor, dass sich begrün­de­te Zwei­fel an der Kredit­wür­dig­keit des Auftrag­ge­bers erge­ben.


VII. Vergü­tun­gen und Leis­tun­gen

Sofern im Vertrag/Auftrag nichts ande­res verein­bart ist, werden die von enli­vo erbrach­ten Leis­tun­gen nach den jeweils aktu­el­len Preis­lis­ten von enli­vo abge­rech­net. Fest­prei­se gelten nur dann, wenn die Preis­ab­spra­che im Einzel­fall z.B. aufgrund eines Ange­bots weder eine Preis­er­hö­hungs­mög­lich­keit noch eine zeit­li­che Begren­zung der Fest­preis­ab­re­de enthält.
Prei­se sind Netto­prei­se, zu denen die jeweils gelten­de Umsatz­steu­er hinzu­kommt.

Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­ben, Gebüh­ren der GEMA oder ande­rer Verwer­tungs­ge­sell­schaf­ten, Zölle, Versand­kos­ten, Instal­la­ti­on, Content-Pfle­ge, Schu­lun­gen und sons­ti­ge Neben­leis­tun­gen sind im Preis nicht inbe­grif­fen, soweit keine anders­lau­ten­de Verein­ba­rung getrof­fen wurde.

Zusatz­leis­tun­gen, die nicht im Ange­bot enthal­ten sind, sind geson­dert zu vergü­ten. Dies gilt insbe­son­de­re für Mehr­auf­wand infol­ge des Vorle­gens von Daten in nicht digi­ta­li­sier­ter Form, von notwen­di­ger und zumut­ba­rer Inan­spruch­nah­me von Leis­tun­gen Drit­ter, von Aufwand für Lizenz­ma­nage­ment, in Auftrag gege­be­ner Test‑, Recher­che­dienst­leis­tun­gen und recht­li­chen Prüfun­gen, sowie außer­halb der Geschäfts­zei­ten erbrach­ter Dienst­leis­tun­gen. Diese Zusatz­leis­tun­gen sind vorher einver­nehm­lich abzu­stim­men.
enli­vo ist berech­tigt, für die Umset­zung von ange­bo­te­nen Dienst­leis­tun­gen eine Voraus­zah­lung in Höhe von maxi­mal der Hälf­te des Gesamt­auf­trags­werts zu verlan­gen.
Die Vergü­tung für Lauf­zeit­ver­trä­ge wird – soweit die Partei­en nichts ande­res verein­bart haben – im Voraus nach Rech­nung­s­tel­lung fällig. enli­vo behält sich eine Ände­rung der Prei­se vor, die mit ange­mes­se­ner Frist ange­kün­digt werden.
Rech­nun­gen von enli­vo sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mögli­che Zahlungs­we­ge sind Einzugs­er­mäch­ti­gung, Voraus­kas­se oder mitvor­he­ri­ger Abstim­mung die Über­wei­sung nach Rech­nung.
enli­vo behält sich das Eigen­tum an den Liefer­ge­gen­stän­den bis zur voll­stän­di­gen Zahlung vor.
Soll­te der Auftrag­ge­ber mit Zahlun­gen in Verzug gera­ten, ist enli­vo berech­tigt, die weite­ren Leis­tun­gen unbe­scha­det weiter­ge­hen­der Rech­te solan­ge einzu­stel­len oder zurück­zu­hal­ten, bis der Auftrag­ge­ber Zahlung geleis­tet hat. Für künf­tig zu erbrin­gen­de Leis­tun­gen ist enli­vo berech­tigt Voraus­zah­lung zu verlan­gen. Die Geltend­ma­chung weite­rer Ansprü­che wegen Zahlungs­ver­zugs bleibt enli­vo vorbe­hal­ten.
Für jede nicht einge­lös­te oder zurück­ge­reich­te Last­schrift hat der Auftrag­ge­ber enli­vo die entstan­de­nen Kosten zu erset­zen. enli­vo kann ohne Scha­dens- bzw. Aufwands­dar­le­gung eine Kosten­pau­scha­le in Höhe des eige­nen Aufwands verlan­gen. Wurde vom Auftrag­ge­ber eine Last­schrift­ein­zugs­er­mäch­ti­gung erteilt, verpflich­tet sich dieser, enli­vo jede Ände­rung seiner Bank­ver­bin­dung sofort mitzu­tei­len.
Der Kunde muss damit rech­nen, dass enli­vo Zahlun­gen zunächst auf älte­re Schul­den anrech­net. Sind bereits Kosten der Rechts­ver­fol­gung wie Mahn­kos­ten entstan­den, so kann enli­vo Zahlun­gen des Auftrag­ge­bers zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Haupt­leis­tung anrech­nen.
Zurück­be­hal­tung von Zahlun­gen oder Aufrech­nun­gen mit Gegen­for­de­run­gen sind nur mit von enli­vo aner­kann­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Forde­run­gen zuläs­sig.
Einwen­dun­gen gegen Entgelt­ab­rech­nun­gen von enli­vo sind sofort nach Rech­nungs­er­halt, aber spätes­tens jedoch 1 Woche nach Abrech­nungs- oder Rech­nungs­da­tum, ohne dass hier­durch jedoch die Fällig­keit berührt wird, zu erhe­ben. Die Unter­las­sung recht­zei­ti­ger Einwen­dun­gen gilt als Geneh­mi­gung.
Werden enli­vo Umstän­de bekannt, die die Kredit­wür­dig­keit des Auftrag­ge­bers in Frage stel­len, z.B. stellt der Auftrag­ge­ber seine Zahlun­gen ein, so ist enli­vo berech­tigt, die gesam­te Rest­schuld fällig zu stel­len, auch wenn schon Zahlun­gen geleis­tet worden sind. enli­vo ist außer­dem berech­tigt, hinsicht­lich bereits bestä­tig­ter Bestel­lun­gen oder Voraus­zah­lun­gen zu verlan­gen, wenn auf Grund des bishe­ri­gen Zahlungs­ver­hal­tens des Auftrag­ge­bers den oder der über­durch­schnitt­li­chen Höhe der Bestel­lung im Verhält­nis zum jeweils bishe­ri­gen Geschäfts­um­fang mit enli­vo zu befürch­ten ist, dass der Auftrag­ge­ber den verein­bar­ten Preis nicht entspre­chend den mit enli­vo getrof­fe­nen Verein­ba­run­gen zahlen wird.
enli­vo ist berech­tigt, Forde­run­gen gegen in Deutsch­land und Ländern der EU sitzen­de Kunden zur Refi­nan­zie­rung an Drit­te abzu­tre­ten. Der Auftrag­ge­ber hat alle Gebüh­ren, Kosten und Ausla­gen zu tragen, die im Zusam­men­hang mit jeder gegen ihn recht­lich erfolg­rei­chen Rechts­ver­fol­gung außer­halb Deutsch­lands anfal­len.
Ist der Auftrag­ge­ber mit einer Forde­rung in Zahlungs­ver­zug ist enli­vo berech­tigt, alle übri­gen Forde­run­gen gegen den Auftrag­ge­ber fällig zu stel­len.
Der Erwerb von Rohda­ten ist grund­sätz­lich möglich, wird aber mit dem Faktor 2,5 vom Ursprungs­auf­trag faktu­riert. Schrif­ten, Bilder und Grafi­ken werden nicht mitge­lie­fert, sondern müssen geson­ders auf eige­ne Rech­nung erwor­ben werden, da die Rech­te vom Anbie­ter nicht über­trag­bar sind.


VIII. Eigen­tums­vor­be­halt

Alle von enli­vo gelie­fer­ten verein­ba­ren Waren und Leis­tun­gen blei­ben Eigen­tum von enli­vo bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung aller Ansprü­che, die enli­vo aus sämt­li­chen, auch künf­ti­gen und vorher­ge­gan­ge­nen Geschäf­ten, zuste­hen. Die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Waren/Leistungen dürfen, soweit es dem ordent­li­chen Geschäfts­gang des Auftrag­ge­bers entspricht, nicht bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung veräu­ßert und weiter­ver­ar­bei­tet werden. Bei Zugrif­fen Drit­ter, insbe­son­de­re bei Pfän­dun­gen, ist der Auftrag­ge­ber verpflich­tet, auf den Eigen­tums­vor­be­halt von enli­vo hinzu­wei­sen und enli­vo unver­züg­lich über den Zugriff zu benach­rich­ti­gen.


VIIII. Mitwir­kungs­pflich­ten des Auftrag­ge­bers

Die Einhal­tung der Liefer- und Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen durch enli­vo setzt die recht­zei­ti­ge und ordnungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Mitwir­kungs­pflich­ten des Auftrag­ge­bers voraus.
Der Auftrag­ge­ber ist verpflich­tet, die zur Ausfüh­rung seines Auftrags notwen­di­gen Unter­la­gen recht­zei­tig nach Auftrags­ver­ga­be in geeig­ne­ter Form an enli­vo zu über­mit­teln und die Durch­füh­rung der Liefe­run­gen und/oder Leis­tun­gen durch alle erfor­der­li­chen Maßnah­men aus der eige­nen betrieb­li­chen Sphä­re zu unter­stüt­zen. Andern­falls ist enli­vo berech­tigt, die Leis­tun­gen nach eige­nem Ermes­sen fertig­zu­stel­len und den Auftrag­ge­ber zur Abnah­me aufzu­for­dern.
Der Auftrag­ge­ber über­nimmt die Koor­di­na­ti­on von eige­nen Mitar­bei­tern und von ihm beauf­trag­ten Drit­ten, deren Liefe­run­gen und Leis­tun­gen mit dem Auftrag in unmit­tel­ba­rem oder mittel­ba­rem Verhält­nis stehen. Der Auftrag­ge­ber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass diese bei der Erbrin­gung ihrer Liefe­run­gen und/oder Leis­tun­gen mit enli­vo so koope­rie­ren, dass enli­vo seine vertrag­li­chen Verpflich­tun­gen unge­hin­dert erfül­len kann.
Der Auftrag­ge­ber ist verpflich­tet sicher­zu­stel­len, dass durch von ihm einge­brach­te oder weiter­ge­ge­be­ne Daten nicht gegen Straf­recht oder sons­ti­ges öffent­li­ches Recht versto­ßen wird, dass die Ein- oder Weiter­ga­be von Daten mit sitten­wid­ri­gem Inhalt unter­bleibt und das durch Inhal­te oder benutz­te Bezeich­nun­gen oder durch Art und/oder Ausmaß der Nutzung weder gegen die Persön­lich­keits­rech­te Drit­ter, gegen Schutz­rech­te (Namens‑, Marken- und Urhe­ber­rech­te) Drit­ter, gegen wett­be­werbs­recht­li­che Bestim­mun­gen oder gegen sons­ti­ge Rech­te Drit­ter versto­ßen wird. Der Auftrag­ge­ber hat enli­vo auf erstes Anfor­dern von allen Ansprü­chen Drit­ter wegen einer solchen Rechts­ver­let­zung frei­zu­stel­len.
Der Auftrag­ge­ber ist verpflich­tet, inner­halb eines Monats nach Eintritt einer Ände­rung der Rechts­form oder des Namens sowie über den Verdacht oder das Bevor­ste­hen einer Insol­venz enli­vo unauf­ge­for­dert zu infor­mie­ren.
Im Falle des Versto­ßes gegen die vorge­nann­ten Mitwir­kungs­pflich­ten des Auftrag­ge­bers behält sich enli­vo das Recht vor, die Leis­tun­gen für den Auftrag­ge­ber einzu­stel­len und/oder den Zugang zu genutz­ten Diens­ten zu sper­ren. Eine Einstel­lung der Leis­tun­gen lässt die Verpflich­tung des Auftrag­ge­bers zur Zahlung der Vergü­tung und die Bestim­mun­gen zur Vertrags­lauf­zeit unbe­rührt.
Mehr­auf­wand und Schä­den, die infol­ge eines Versto­ßes des Auftrag­ge­bers gegen die vorste­hen­den Mitwir­kungs­pflich­ten für enli­vo entste­hen, kann enli­vo dem Auftrag­ge­ber in Rech­nung stel­len, wobei der Mehr­auf­wand zu den übli­chen Vergü­tungs­sät­zen von enli­vo berech­net wird.
Nach der Fertig­stel­lung und Über­mitt­lung bzw. Zugäng­lich­ma­chung von Arbeits­er­geb­nis­sen ist der Auftrag­ge­ber inner­halb einer Woche verpflich­tet, die Arbeits­er­geb­nis­se schrift­lich abzu­neh­men, sofern diese den vertrag­li­chen Spezi­fi­ka­tio­nen entspre­chen. Der Auftrag­ge­ber ist nicht berech­tigt, die Abnah­me wegen uner­heb­li­cher Mängel zu verwei­gern. Nimmt der Auftrag­ge­ber die Arbeits­er­geb­nis­se inner­halb der Frist nicht ab, obwohl er hier­zu verpflich­tet ist, gelten diese nach § 640 Abs.1 Satz 3 BGB als abge­nom­men.
Über­mit­telt enli­vo dem Auftrag­ge­ber Arbeits­er­geb­nis­se (Texte, Grafi­ken etc.) zur Durch­sicht, Prüfung und Frei­ga­be, ist der Auftrag­ge­ber verpflich­tet, diese umge­hend auf ihre Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit zu prüfen. Erteilt der Auftrag­ge­ber darauf­hin die Frei­ga­be bzw. nimmt er das Werk ab, erkennt er das Arbeits­er­geb­nis damit als vertrags­ge­mäß an mit der Folge, dass enli­vo nicht haft­bar ist für etwa­ige erkenn­ba­re Fehler (z.B. Tipp­feh­ler, Gram­ma­tik oder Über­set­zun­gen).


X. Vertrags­lauf­zei­ten und Vertrags­kün­di­gung

Vertrags­in­halt kann eine einma­li­ge und/oder eine laufen­de Leis­tung (Lauf­zeit­ver­trä­ge) sein.
Die Lauf­zei­ten und Kündi­gungs­fris­ten von Lauf­zeit­ver­trä­gen werden indi­vi­du­ell gere­gelt.
Von der Been­di­gung des Vertrags­ver­hält­nis­ses über eine Leis­tung blei­ben alle übri­gen Vertrags­ver­hält­nis­se zwischen den Vertrags­part­nern unbe­rührt.
Eine Kündi­gung des Vertra­ges bedarf der Schrift­form.
Bei Nicht­zah­lung kann enli­vo den Lauf­zeit­ver­trag frist­los kündi­gen.


XI. Gewähr­leis­tung

Von enli­vo gelie­fer­te Arbei­ten und Leis­tun­gen hat der Auftrag­ge­ber unver­züg­lich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiter­ver­ar­bei­tung, zu über­prü­fen und Mängel unver­züg­lich nach Entde­ckung schrift­lich zu rügen. Münd­li­che, tele­fo­ni­sche oder nicht unver­züg­li­che Mängel­rü­gen und Bean­stan­dun­gen werden nicht berück­sich­tigt. Unter­bleibt die unver­züg­li­che Über­prü­fung oder Mängel­an­zei­ge, bestehen keine Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Auftrag­ge­bers bezüg­lich offen­sicht­li­cher oder bekann­ter Mängel.
Liegt ein Mangel vor, den enli­vo zu vertre­ten hat, so kann enli­vo nach eige­ner Wahl den Mangel besei­ti­gen (nach­bes­sern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nach­bes­se­rung hat enli­vo das Recht auf zwei­ma­li­ge Nach­bes­se­rung jeweils inner­halb ange­mes­se­ner Zeit. Ansons­ten gelten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des Werk- bzw. Werk­lie­fe­rungs­rechts.
Werden vom Auftrag­ge­ber ohne vorhe­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung des Auftrag­neh­mers Verän­de­run­gen an den über­ge­be­nen Waren oder Werk­stü­cken vorge­nom­men, erlischt die Gewähr­leis­tungs­pflicht des Auftrag­neh­mers.
Bei der Geltend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen ist der Auftrag­neh­mer berech­tigt, den Preis­min­de­rungs­an­spruch durch Verbes­se­rung in ange­mes­se­ner Frist abzu­wen­den.
Sämt­li­che im Zusam­men­hang mit der Verbes­se­rung entste­hen­den Kosten, wie z.B. Trans­port- und Fahrt­kos­ten gehen zu Lasten des Auftrag­ge­bers.
Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che verjäh­ren inner­halb von einem Jahr.


XIII. Haftung

enli­vo haftet dem Auftrag­ge­ber für die Sorg­falt eines ordent­li­chen Marke­ting­be­ra­ters.

Die Haftung von enli­vo auf Scha­dens­er­satz, gleich aus welchem Rechts­grund, ist wie folgt einge­schränkt:

enli­vo ist verpflich­tet, die zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen mit didak­ti­scher und fach­li­cher Sorg­falt nach bestem Wissen durch­zu­füh­ren. Dennoch haftet enli­vo nicht für den Fall, dass die Leis­tun­gen hinter den Erwar­tun­gen des Kunden zurück­blei­ben.
enli­vo haftet nur für Schä­den, wenn ihm vom Auftrag­ge­ber Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit nach­ge­wie­sen werden kann. Die Haftung für leich­te Fahr­läs­sig­keit ist ausge­schlos­sen.
Der Ersatz von Folge­schä­den und Vermö­gens­schä­den, nicht erziel­ten Erspar­nis­sen, Zins­ver­lus­ten und von Schä­den durch Ansprü­che Drit­ter gegen den Auftrag­ge­ber ist in jedem Fall ausge­schlos­sen.
enli­vo über­nimmt keine Haftung für Schä­den an Hard- und Soft­ware des Kunden, die durch die Über­sen­dung von Doku­men­ten per E‑Mail verur­sacht werden, die unwis­sent­lich von einem Virus infi­ziert worden sind. Dies gilt nicht, wenn enli­vo es unter­las­sen hat, zumut­ba­re Schutz­maß­nah­men (z.B. Anti-Viren­pro­gram­me) zu ergrei­fen, die den Scha­den verhin­dert hätten.
Soweit enli­vo für fahr­läs­si­ges Verhal­ten haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf typi­sche und bei Vertrags­schluss vorher­seh­ba­re Schä­den begrenzt. Soweit enli­vo für grobe Fahr­läs­sig­keit haftet, ist die Einstands­pflicht für Schä­den, die im Zusam­men­hang mit der Erfül­lung des Vertra­ges verur­sacht wurden auf 10.000 Euro begrenzt.
Die vorste­hen­den Haftungs­aus­schlüs­se und ‑beschrän­kun­gen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätz­li­chen Verhal­tens, für garan­tier­te Beschaf­fen­heits­merk­ma­le, bei Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit sowie bei Ansprü­chen aus dem Produkt­haf­tungs­ge­setz.
Die Ersatz­pflicht für aus dem Produkt­haf­tungs­ge­setz resul­tie­ren­de Sach­schä­den sowie Produkt­haf­tungs­an­sprü­che, die aus anderen Bestim­mun­gen abge­lei­tet werden können, sind ausge­schlos­sen, soweit dies gesetz­lich möglich ist. Der Auftrag­ge­ber ist verpflich­tet, den Haftungs­aus­schluss für Produkt­haf­tungs­an­sprü­che auf seine allfäl­li­gen Vertrags­part­ner zu über­bin­den. Ein Regress des Auftrag­ge­bers gegen den Auftrag­neh­mer aus der Inan­spruch­nah­me gemäß dem Produkt­haf­tungs­ge­setz ist ausge­schlos­sen. Der Auftrag­ge­ber hat eine ausrei­chen­de Versi­che­rung für Produkt­haf­tungs­an­sprü­che abzu­schlie­ßen und den Auftrag­neh­mer dahin­ge­hend schad- und klag­los zu halten.
enli­vo über­nimmt keine Haftung, die auf der Verlet­zung eines Urhe­ber­rechts oder auf Ansprü­chen Drit­ter basiert.


XIII. Geheim­hal­tung

Der Auftrag­ge­ber ist verpflich­tet, sämt­li­che ihm im Zusam­men­hang mit dem Vertrags­schluss zugäng­li­chen oder über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, die als vertrau­lich gekenn­zeich­net oder nach den sons­ti­gen Umstän­den als Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nis erkenn­bar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Errei­chung des Vertrags­zwecks gebo­ten – weder aufzu­zeich­nen, zu spei­chern, noch weiter­zu­ge­ben, weder zu verwer­ten, noch Unbe­fug­ten zugäng­lich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsen­ta­ti­on von enli­vo vorge­stell­ten Ideen, Konzep­ten, Entwür­fen, in Text und/oder Bild, solan­ge und soweit der Auftrag­ge­ber solche Leis­tun­gen nicht in Auftrag gege­ben und vergü­tet hat.
Die Pflicht zur Geheim­hal­tung besteht über die Been­di­gung des Vertrags­ver­hält­nis­ses hinaus.
Der Auftrag­ge­ber wird zudem den aner­kann­ten Grund­sät­zen der Daten­si­cher­heit, insbe­son­de­re in Bezug auf Pass­wör­ter, Rech­nung tragen und alle Unter­la­gen und Program­me vor der Einsicht­nah­me und dem Zugriff unbe­fug­ter Drit­ter schüt­zen.


XIV. Daten­schutz

Der Auftrag­ge­ber bestä­tigt, dass von ihm oder auf seine Veran­las­sung von Drit­ten an enli­vo über­mit­tel­te, perso­nen­be­zo­gen Daten entspre­chend den einschlä­gi­gen Bestim­mun­gen des Daten­schut­zes, insbe­son­de­re des Bundes­da­ten­schutz­ge­set­zes erho­ben und verar­bei­tet wurden, dass etwa erfor­der­li­che Zustim­mun­gen Betrof­fe­ner vorlie­gen und dass die Nutzung der Daten durch enli­vo im Rahmen des erteil­ten Auftra­ges keine dieser Bestim­mun­gen verletzt oder den Rahmen erteil­ter Zustim­mun­gen über­schrei­tet. Der Auftrag­ge­ber wird enli­vo inso­weit von etwa­igen Ansprü­chen Drit­ter hinsicht­lich dieser perso­nen­be­zo­ge­nen Daten frei­stel­len.
Die gespei­cher­ten persön­li­chen Daten werden durch enli­vo selbst­ver­ständ­lich vertrau­lich behan­delt. Diese Daten können von enli­vo an Beauf­trag­te und gem. § 11 BDSG an sorg­fäl­tig ausge­such­te Geschäfts­part­ner über­mit­telt werden, etwa zum Zweck von Boni­täts­prü­fun­gen.
Die Erhe­bung, Verar­bei­tung und Nutzung der perso­nen­be­zo­ge­nen Daten erfolgt unter Beach­tung des Bundes­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) sowie des Tele­me­di­en­ge­set­zes (TMG).
Dem Auftrag­ge­ber steht das Recht zu, seine Einwil­li­gung jeder­zeit mit Wirkung für die Zukunft zu wider­ru­fen. enli­vo ist in diesem Fall zur sofor­ti­gen Löschung der persön­li­chen Daten des Auftrag­ge­bers verpflich­tet. Bei laufen­den Nutzungs­ver­hält­nis­sen erfolgt die Löschung nach Been­di­gung des Vertra­ges.
Beide Vertrags­part­ner werden vertrau­lich gekenn­zeich­ne­te Infor­ma­tio­nen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertrau­lich behan­deln.
Der Auftrag­ge­ber wird Daten und Program­me jeweils vor Über­ga­be an enli­vo sichern, um bei Daten­ver­lust die Wieder­her­stel­lung zu ermög­li­chen. Bei Doku­men­ten in Papier­form wird der Auftrag­ge­ber eben­falls geeig­ne­te Siche­rungs­maß­nah­men für den Fall des Verlus­tes tref­fen.


XV. Über­tra­gung von Rech­ten und Pflich­ten auf Drit­te

Die Über­tra­gung von Rech­ten und Pflich­ten aus diesem Vertrag ist dem Auftrag­ge­ber nur mit vorhe­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung von enli­vo gestat­tet.


XVI. Salva­to­ri­sche Klau­sel

Soll­ten einzel­ne Bestim­mun­gen dieses Vertra­ges unwirk­sam sein oder den gesetz­li­chen Rege­lun­gen wider­spre­chen, so wird hier­durch die Wirk­sam­keit des Vertra­ges im Übri­gen nicht berührt. Die unwirk­sa­me Bestim­mung wird von den Vertrags­par­tei­en einver­nehm­lich durch eine rechts­wirk­sa­me Bestim­mung ersetzt, welche dem wirt­schaft­li­chen Sinn und Zweck der unwirk­sa­men Bestim­mung am nächs­ten kommt. Die vorste­hen­de Rege­lung gilt entspre­chend bei Rege­lungs­lü­cken.

Werden diese Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) in eine Fremd­spra­che über­tra­gen, ist bei sprach­li­chen Unklar­hei­ten immer die deut­sche Versi­on der AGBs ausschlag­ge­bend.

enli­vo – Die Marke­ting­pro­fis., Mai 2018.