AGB.

Diese Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (im Folgenden kurz: „AGB”) für enlivo – die Marke­ting­profis. regeln die Leis­tungen von enlivo – die Marke­ting­profis (im Folgenden kurz: „enlivo”) in Bezug auf alle ange­bo­tenen Dienst­leis­tungen, im Folgenden detail­liert beschrieben:

 

I. Geltungsbereich

Nach­fol­gende Geschäfts­be­din­gungen gelten für alle Ange­bote und Leis­tungen von enlivo im Sinne von § 14 BGB. Entge­gen­ste­hende AGB oder abwei­chende Bedin­gungen des Auftrag­ge­bers werden nicht aner­kannt, es sei denn, enlivo hat schrift­lich ihrer Geltung zuge­stimmt. Den AGB gehen dieje­nigen Rege­lungen der Vertrags­partner vor, die diese im Auftrag oder in sons­tigen Verein­ba­rungen schrift­lich regeln. Zudem vereinbaren die Vertrags­partner, dass diese AGB nicht nur für das erste Geschäft zwischen ihnen Geltung haben, sondern auch für alle weiteren Geschäfte gelten, auch wenn bei Folge­ge­schäften nicht noch­mals ausdrück­lich auf die AGB hinge­wiesen wird. Der Auftrag­geber erklärt mit seiner Unter­schrift auf der Bestel­lung, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einver­standen ist, dass er diese AGB gelesen hat und/oder zumin­dest die Möglich­keit hatte, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu nehmen. Münd­liche Erklä­rungen jeder Art sind unwirksam. Münd­liche Erklä­rungen oder Abwei­chungen von diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn der Auftrag­nehmer diese schrift­lich aner­kennt. Ände­rungen und Ergän­zungen dieses Vertrages, einschließ­lich der AGB, bedürfen zu ihrer Rechts­wirk­sam­keit der Schrift­form. enlivo ist jeder­zeit berech­tigt, diese AGB mit einer ange­mes­senen Ankün­di­gungs­frist zu ändern oder zu ergänzen. Wider­spricht der Kunde den geän­derten Bedin­gungen nicht inner­halb von zwei Wochen nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung, spätes­tens jedoch bis zu dem Zeit­punkt, zu dem die Ände­rungen in Kraft treten sollen, so werden diese entspre­chend der Ankün­di­gung wirksam. Wider­spricht der Kunde frist­gemäß, so ist enlivo berech­tigt, den Vertrag zu dem Zeit­punkt zu kündigen, an dem die geän­derten Bedin­gungen in Kraft treten sollen. Gerichts­stand für Rechts­strei­tig­keiten betref­fend sämt­liche Leis­tungen des Auftrag­neh­mers einschließ­lich behaup­teter Ansprüche der Auftrag­geber ist das Amts­ge­richt Nord­horn. Die Vertrags­partner vereinbaren die Anwen­dung des deut­schen Rechts.


II. Vertragsschluss

enlivo schließt mit dem Auftrag­nehmer über die zu erbrin­genden Leis­tungen einen schrift­li­chen Vertrag, der die Einzel­heiten der Geschäfts­be­zie­hung zu dem Auftrag­geber regelt. Der Vertrag kommt erst mit der Austrags­be­stä­ti­gung oder Leis­tungs­er­brin­gung der vom Auftrag­geber im Auftrags­for­mular ange­geben oder fern­münd­lich mitge­teilten Leis­tungen zustande. Ange­bote von enlivo sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, soweit sie nicht ausdrück­lich als verbind­lich gekenn­zeichnet sind oder eine bestimmte Annah­me­frist enthalten.


III. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung, Termine

Der Leis­tungs­um­fang ergibt sich aus der jeweils beim Vertrags­ab­schluss aktu­ellen Produkt- bzw. Leis­tungs­be­schrei­bung. Zusätz­liche und/oder nach­träg­liche Verän­de­rungen der Produkt-/Leis­tungs­be­schrei­bungen bedürfen der Schrift­form und werden ggf. als Mehr­auf­wand berechnet. Der Auftrag­nehmer ist bei kurz­fris­tiger Auftrags­er­tei­lung oder Auftrags­durch­füh­rung berech­tigt, zuzüg­lich zu dem in den Preis­listen ange­führten oder seinen übli­chen Preisen entspre­chenden Entgelt, Aufschläge zu verrechnen. enlivo erbringt die Dienst­leis­tungen nach den Wünschen und Angaben des Auftrag­ge­bers. Ände­rungs- und Erwei­te­rungs­wün­sche muss enlivo nur berück­sich­tigen, wenn sie aus tech­ni­schen Gründen erfor­der­lich sind, um den Vertrags­zweck zu errei­chen. Wenn enlivo Bespre­chungs­pro­to­kolle versendet, sind diese verbind­lich, wenn der Auftrag­geber nicht unver­züg­lich nach Erhalt wider­spricht. Die Dauer des Umset­zungs­zeit­raums wird zum Projekt­start gemeinsam zwischen enlivo und dem Auftrag­geber verein­bart. Sollte sich die Fertig­stel­lung des Projekts wegen Verschul­dens des Auftrag­ge­bers um mehr als 2 Wochen verzö­gern, behält enlivo sich vor, den daraus entste­henden zusätz­li­chen Projekt­ma­nage­ment-Aufwand geson­dert in Rech­nung zu stellen. Bei einer Verzö­ge­rung von mehr als 4 Wochen durch den Auftrag­geber behält enlivo sich vor, den Auftrag zu kündigen, und die bis dahin erbrachten Leis­tungen abzu­rechnen, diese sind mit Rech­nungs­stel­lung sofort fällig.

Leis­tungs­ver­zö­ge­rungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussper­rung, behörd­liche Anord­nungen, allge­meine Störungen der Tele­kom­mu­ni­ka­tion usw.) und Umständen im Verant­wor­tungs­be­reich des Auftrag­ge­bers (z.B. nicht recht­zei­tige Erbrin­gung von Mitwir­kungs­leis­tungen, Verzö­ge­rungen durch den Auftrag­geber zuzu­rech­nende Dritte etc.) hat enlivo nicht zu vertreten und berech­tigen enlivo, das Erbringen der betrof­fenen Leis­tungen um die Dauer der Behin­de­rung zzgl. einer ange­mes­senen Anlauf­zeit hinaus­zu­schieben. enlivo wird dem Auftrag­geber Leis­tungs­ver­zö­ge­rungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

Die im Angebot ange­führten Preise verstehen sich exklu­sive der gesetz­li­chen Umsatz­steuer und beinhalten keine Verpa­ckungs- und Versand­kosten. Das Entgelt ist binnen 14 Tagen ab Rech­nungs­stel­lung fällig und ist ohne jeden Abzug und spesen­frei an den Auftrag­nehmer zu über­weisen, und zwar auch dann, wenn eine Mängel­rüge erhoben wurde. Für den Fall des Zahlungs­ver­zuges werden 6 % p.a. verein­bart. Der Auftrag­geber hat bei Zahlungs­verzug weitere sämt­liche durch den Zahlungs­verzug entstan­dene Kosten, wie insbe­son­dere Aufwen­dungen für Mahnungen, Inkas­so­ver­suche und allfäl­lige gericht­lich oder außer­ge­richt­lich entstan­dene Rechts­an­walts­kosten zu ersetzen.


IV. Projektleistung

Der Auftrag­geber stellt enlivo alle für das Projekt benö­tigten Inhalte, Daten und Vorlagen in geeig­neter Form zur Verfü­gung. Nach der Erstel­lung bzw. dem grafi­schen Entwurf bspw. eines Flyers oder einer Anzeige, oder die Entwick­lung eines Marke­ting­kon­zeptes können nur kleine Korrek­turen und Ände­rungs­wün­sche ange­nommen werden; es sei denn, dass umfas­sende Korrek­turen sind zur Errei­chung der vertrag­lich verein­barten Leis­tung oder zur Mängel­be­sei­ti­gung erfor­der­lich sind. Weiter­ge­hende Ände­rungen, insbe­son­dere soweit sie über das Angebot hinaus­gehen, sind zusätz­lich zu vergüten. Soweit nichts anderes verein­bart wird, gelten inso­weit die jeweils aktu­ellen Tages- und Stun­den­sätze von enlivo.


V. Beauftragung von Dritten

enlivo ist berech­tigt, die ihm über­tra­genen Arbeiten selbst auszu­führen oder Dritte (Erfül­lungs­ge­hilfen / Subun­ter­nehmer) damit zu beauf­tragen. enlivo ist berech­tigt, Aufträge zur Program­mie­rung bspw. einer Inter­net­seite nach Frei­gabe durch den Auftrag­geber im Namen und auf Rech­nung des Auftrag­ge­bers zu erteilen.


VI. Lieferung und Gefahrenübergang

Grund­sätz­lich gilt, dass die Gefahr spätes­tens mit der Absen­dung der Anzeige der Liefer­be­reit­schaft an den Auftraggeber/Besteller über­geht. Erfül­lungs- und Leis­tungsort sind die Geschäfts­räume von enlivo in Bad Bent­heim. Versand und Liefe­rung erfolgt auf Rech­nung und Gefahr des Bestel­lers und Auftrag­ge­bers. Die Liefer­ver­pflich­tungen von enlivo sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leis­tungen von enlivo zur Versen­dung oder Frei­schal­tung gebracht sind. Liefer- und Leis­tungs­ter­mine sind nur verbind­lich, wenn der Auftrag­geber etwaige Mitwir­kungs­pflichten (siehe hierzu Punkt 9 der AGB) ordnungs­gemäß erfüllt hat und die Termine von enlivo schrift­lich bestä­tigt worden sind. Die Liefer- bzw. Leis­tungs­frist verlän­gert sich bei Eintritt unvor­her­ge­se­hener Hinder­nisse, die außer­halb des Macht­be­rei­ches von enlivo liegen, soweit solche Hinder­nisse nach­weis­lich auf die Leis­tungs­er­brin­gung von erheb­li­chem Einfluss sind. Die Liefer­frist verlän­gert sich entspre­chend der Dauer derar­tiger Maßnahmen und Hinder­nisse. enlivo wird Beginn und Ende derar­tiger Hinder­nisse dem Auftrag­geber unver­züg­lich mitteilen. Wir behalten uns einen Rück­tritt vom Vertrag für den Fall vor, dass sich begrün­dete Zweifel an der Kredit­wür­dig­keit des Auftrag­ge­bers ergeben.


VII. Vergütungen und Leistungen

Sofern im Vertrag/Auftrag nichts anderes verein­bart ist, werden die von enlivo erbrachten Leis­tungen nach den jeweils aktu­ellen Preis­listen von enlivo abge­rechnet. Fest­preise gelten nur dann, wenn die Preis­ab­sprache im Einzel­fall z.B. aufgrund eines Ange­bots weder eine Preis­er­hö­hungs­mög­lich­keit noch eine zeit­liche Begren­zung der Fest­preis­ab­rede enthält. Preise sind Netto­preise, zu denen die jeweils geltende Umsatz­steuer hinzu­kommt.

Künst­ler­so­zi­al­ab­gaben, Gebühren der GEMA oder anderer Verwer­tungs­ge­sell­schaften, Zölle, Versand­kosten, Instal­la­tion, Content-Pflege, Schu­lungen und sons­tige Neben­leis­tungen sind im Preis nicht inbe­griffen, soweit keine anders­lau­tende Verein­ba­rung getroffen wurde.

Zusatz­leis­tungen, die nicht im Angebot enthalten sind, sind geson­dert zu vergüten. Dies gilt insbe­son­dere für Mehr­auf­wand infolge des Vorle­gens von Daten in nicht digi­ta­li­sierter Form, von notwen­diger und zumut­barer Inan­spruch­nahme von Leis­tungen Dritter, von Aufwand für Lizenz­ma­nage­ment, in Auftrag gege­bener Test‑, Recher­che­dienst­leis­tungen und recht­li­chen Prüfungen, sowie außer­halb der Geschäfts­zeiten erbrachter Dienst­leis­tungen. Diese Zusatz­leis­tungen sind vorher einver­nehm­lich abzu­stimmen. enlivo ist berech­tigt, für die Umset­zung von ange­bo­tenen Dienst­leis­tungen eine Voraus­zah­lung in Höhe von maximal der Hälfte des Gesamt­auf­trags­werts zu verlangen. Die Vergü­tung für Lauf­zeit­ver­träge wird – soweit die Parteien nichts anderes verein­bart haben – im Voraus nach Rech­nung­s­tel­lung fällig. enlivo behält sich eine Ände­rung der Preise vor, die mit ange­mes­sener Frist ange­kün­digt werden. Rech­nungen von enlivo sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mögliche Zahlungs­wege sind Einzugs­er­mäch­ti­gung, Voraus­kasse oder mitvor­he­riger Abstim­mung die Über­wei­sung nach Rech­nung. enlivo behält sich das Eigentum an den Liefer­ge­gen­ständen bis zur voll­stän­digen Zahlung vor. Sollte der Auftrag­geber mit Zahlungen in Verzug geraten, ist enlivo berech­tigt, die weiteren Leis­tungen unbe­schadet weiter­ge­hender Rechte solange einzu­stellen oder zurück­zu­halten, bis der Auftrag­geber Zahlung geleistet hat. Für künftig zu erbrin­gende Leis­tungen ist enlivo berech­tigt Voraus­zah­lung zu verlangen. Die Geltend­ma­chung weiterer Ansprüche wegen Zahlungs­ver­zugs bleibt enlivo vorbe­halten. Für jede nicht einge­löste oder zurück­ge­reichte Last­schrift hat der Auftrag­geber enlivo die entstan­denen Kosten zu ersetzen. enlivo kann ohne Scha­dens- bzw. Aufwands­dar­le­gung eine Kosten­pau­schale in Höhe des eigenen Aufwands verlangen. Wurde vom Auftrag­geber eine Last­schrift­ein­zugs­er­mäch­ti­gung erteilt, verpflichtet sich dieser, enlivo jede Ände­rung seiner Bank­ver­bin­dung sofort mitzu­teilen. Der Kunde muss damit rechnen, dass enlivo Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechts­ver­fol­gung wie Mahn­kosten entstanden, so kann enlivo Zahlungen des Auftrag­ge­bers zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Haupt­leis­tung anrechnen. Zurück­be­hal­tung von Zahlungen oder Aufrech­nungen mit Gegen­for­de­rungen sind nur mit von enlivo aner­kannten oder rechts­kräftig fest­ge­stellten Forde­rungen zulässig. Einwen­dungen gegen Entgelt­ab­rech­nungen von enlivo sind sofort nach Rech­nungs­er­halt, aber spätes­tens jedoch 1 Woche nach Abrech­nungs- oder Rech­nungs­datum, ohne dass hier­durch jedoch die Fällig­keit berührt wird, zu erheben. Die Unter­las­sung recht­zei­tiger Einwen­dungen gilt als Geneh­mi­gung. Werden enlivo Umstände bekannt, die die Kredit­wür­dig­keit des Auftrag­ge­bers in Frage stellen, z.B. stellt der Auftrag­geber seine Zahlungen ein, so ist enlivo berech­tigt, die gesamte Rest­schuld fällig zu stellen, auch wenn schon Zahlungen geleistet worden sind. enlivo ist außerdem berech­tigt, hinsicht­lich bereits bestä­tigter Bestel­lungen oder Voraus­zah­lungen zu verlangen, wenn auf Grund des bishe­rigen Zahlungs­ver­hal­tens des Auftrag­ge­bers den oder der über­durch­schnitt­li­chen Höhe der Bestel­lung im Verhältnis zum jeweils bishe­rigen Geschäfts­um­fang mit enlivo zu befürchten ist, dass der Auftrag­geber den verein­barten Preis nicht entspre­chend den mit enlivo getrof­fenen Verein­ba­rungen zahlen wird. enlivo ist berech­tigt, Forde­rungen gegen in Deutsch­land und Ländern der EU sitzende Kunden zur Refi­nan­zie­rung an Dritte abzu­treten. Der Auftrag­geber hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusam­men­hang mit jeder gegen ihn recht­lich erfolg­rei­chen Rechts­ver­fol­gung außer­halb Deutsch­lands anfallen. Ist der Auftrag­geber mit einer Forde­rung in Zahlungs­verzug ist enlivo berech­tigt, alle übrigen Forde­rungen gegen den Auftrag­geber fällig zu stellen. Der Erwerb von Rohdaten ist grund­sätz­lich möglich, wird aber mit dem Faktor 2,5 vom Ursprungs­auf­trag faktu­riert. Schriften, Bilder und Grafiken werden nicht mitge­lie­fert, sondern müssen geson­ders auf eigene Rech­nung erworben werden, da die Rechte vom Anbieter nicht über­tragbar sind.


VIII. Eigentumsvorbehalt

Alle von enlivo gelie­ferten vereinbaren Waren und Leis­tungen bleiben Eigentum von enlivo bis zur voll­stän­digen Erfül­lung aller Ansprüche, die enlivo aus sämt­li­chen, auch künf­tigen und vorher­ge­gan­genen Geschäften, zustehen. Die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­ferten Waren/Leistungen dürfen, soweit es dem ordent­li­chen Geschäfts­gang des Auftrag­ge­bers entspricht, nicht bis zur voll­stän­digen Bezah­lung veräu­ßert und weiter­ver­ar­beitet werden. Bei Zugriffen Dritter, insbe­son­dere bei Pfän­dungen, ist der Auftrag­geber verpflichtet, auf den Eigen­tums­vor­be­halt von enlivo hinzu­weisen und enlivo unver­züg­lich über den Zugriff zu benach­rich­tigen.


IX. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Die Einhal­tung der Liefer- und Leis­tungs­ver­pflich­tungen durch enlivo setzt die recht­zei­tige und ordnungs­ge­mäße Erfül­lung der Mitwir­kungs­pflichten des Auftrag­ge­bers voraus. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, die zur Ausfüh­rung seines Auftrags notwen­digen Unter­lagen recht­zeitig nach Auftrags­ver­gabe in geeig­neter Form an enlivo zu über­mit­teln und die Durch­füh­rung der Liefe­rungen und/oder Leis­tungen durch alle erfor­der­li­chen Maßnahmen aus der eigenen betrieb­li­chen Sphäre zu unter­stützen. Andern­falls ist enlivo berech­tigt, die Leis­tungen nach eigenem Ermessen fertig­zu­stellen und den Auftrag­geber zur Abnahme aufzu­for­dern. Der Auftrag­geber über­nimmt die Koor­di­na­tion von eigenen Mitar­bei­tern und von ihm beauf­tragten Dritten, deren Liefe­rungen und Leis­tungen mit dem Auftrag in unmit­tel­barem oder mittel­barem Verhältnis stehen. Der Auftrag­geber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass diese bei der Erbrin­gung ihrer Liefe­rungen und/oder Leis­tungen mit enlivo so koope­rieren, dass enlivo seine vertrag­li­chen Verpflich­tungen unge­hin­dert erfüllen kann. Der Auftrag­geber ist verpflichtet sicher­zu­stellen, dass durch von ihm einge­brachte oder weiter­ge­ge­bene Daten nicht gegen Straf­recht oder sons­tiges öffent­li­ches Recht verstoßen wird, dass die Ein- oder Weiter­gabe von Daten mit sitten­wid­rigem Inhalt unter­bleibt und das durch Inhalte oder benutzte Bezeich­nungen oder durch Art und/oder Ausmaß der Nutzung weder gegen die Persön­lich­keits­rechte Dritter, gegen Schutz­rechte (Namens‑, Marken- und Urhe­ber­rechte) Dritter, gegen wett­be­werbs­recht­liche Bestim­mungen oder gegen sons­tige Rechte Dritter verstoßen wird. Der Auftrag­geber hat enlivo auf erstes Anfor­dern von allen Ansprü­chen Dritter wegen einer solchen Rechts­ver­let­zung frei­zu­stellen. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, inner­halb eines Monats nach Eintritt einer Ände­rung der Rechts­form oder des Namens sowie über den Verdacht oder das Bevor­stehen einer Insol­venz enlivo unauf­ge­for­dert zu infor­mieren. Im Falle des Verstoßes gegen die vorge­nannten Mitwir­kungs­pflichten des Auftrag­ge­bers behält sich enlivo das Recht vor, die Leis­tungen für den Auftrag­geber einzu­stellen und/oder den Zugang zu genutzten Diensten zu sperren. Eine Einstel­lung der Leis­tungen lässt die Verpflich­tung des Auftrag­ge­bers zur Zahlung der Vergü­tung und die Bestim­mungen zur Vertrags­lauf­zeit unbe­rührt. Mehr­auf­wand und Schäden, die infolge eines Verstoßes des Auftrag­ge­bers gegen die vorste­henden Mitwir­kungs­pflichten für enlivo entstehen, kann enlivo dem Auftrag­geber in Rech­nung stellen, wobei der Mehr­auf­wand zu den übli­chen Vergü­tungs­sätzen von enlivo berechnet wird. Nach der Fertig­stel­lung und Über­mitt­lung bzw. Zugäng­lich­ma­chung von Arbeits­er­geb­nissen ist der Auftrag­geber inner­halb einer Woche verpflichtet, die Arbeits­er­geb­nisse schrift­lich abzu­nehmen, sofern diese den vertrag­li­chen Spezi­fi­ka­tionen entspre­chen. Der Auftrag­geber ist nicht berech­tigt, die Abnahme wegen uner­heb­li­cher Mängel zu verwei­gern. Nimmt der Auftrag­geber die Arbeits­er­geb­nisse inner­halb der Frist nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gelten diese nach § 640 Abs.1 Satz 3 BGB als abge­nommen. Über­mit­telt enlivo dem Auftrag­geber Arbeits­er­geb­nisse (Texte, Grafiken etc.) zur Durch­sicht, Prüfung und Frei­gabe, ist der Auftrag­geber verpflichtet, diese umge­hend auf ihre Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit zu prüfen. Erteilt der Auftrag­geber daraufhin die Frei­gabe bzw. nimmt er das Werk ab, erkennt er das Arbeits­er­gebnis damit als vertrags­gemäß an mit der Folge, dass enlivo nicht haftbar ist für etwaige erkenn­bare Fehler (z.B. Tipp­fehler, Gram­matik oder Über­set­zungen).


X. Vertragslaufzeiten und Vertragskündigung

Vertrags­in­halt kann eine einma­lige und/oder eine laufende Leis­tung (Lauf­zeit­ver­träge) sein. Die Lauf­zeiten und Kündi­gungs­fristen von Lauf­zeit­ver­trägen werden indi­vi­duell gere­gelt. Von der Been­di­gung des Vertrags­ver­hält­nisses über eine Leis­tung bleiben alle übrigen Vertrags­ver­hält­nisse zwischen den Vertrags­part­nern unbe­rührt. Eine Kündi­gung des Vertrages bedarf der Schrift­form. Bei Nicht­zah­lung kann enlivo den Lauf­zeit­ver­trag fristlos kündigen.


XI. Gewährleistung

Von enlivo gelie­ferte Arbeiten und Leis­tungen hat der Auftrag­geber unver­züg­lich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiter­ver­ar­bei­tung, zu über­prüfen und Mängel unver­züg­lich nach Entde­ckung schrift­lich zu rügen. Münd­liche, tele­fo­ni­sche oder nicht unver­züg­liche Mängel­rügen und Bean­stan­dungen werden nicht berück­sich­tigt. Unter­bleibt die unver­züg­liche Über­prü­fung oder Mängel­an­zeige, bestehen keine Gewähr­leis­tungs­an­sprüche des Auftrag­ge­bers bezüg­lich offen­sicht­li­cher oder bekannter Mängel. Liegt ein Mangel vor, den enlivo zu vertreten hat, so kann enlivo nach eigener Wahl den Mangel besei­tigen (nach­bes­sern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nach­bes­se­rung hat enlivo das Recht auf zwei­ma­lige Nach­bes­se­rung jeweils inner­halb ange­mes­sener Zeit. Ansonsten gelten die gesetz­li­chen Bestim­mungen des Werk- bzw. Werk­lie­fe­rungs­rechts. Werden vom Auftrag­geber ohne vorhe­rige schrift­liche Zustim­mung des Auftrag­neh­mers Verän­de­rungen an den über­ge­benen Waren oder Werk­stü­cken vorge­nommen, erlischt die Gewähr­leis­tungs­pflicht des Auftrag­neh­mers. Bei der Geltend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen ist der Auftrag­nehmer berech­tigt, den Preis­min­de­rungs­an­spruch durch Verbes­se­rung in ange­mes­sener Frist abzu­wenden. Sämt­liche im Zusam­men­hang mit der Verbes­se­rung entste­henden Kosten, wie z.B. Trans­port- und Fahrt­kosten gehen zu Lasten des Auftrag­ge­bers. Gewähr­leis­tungs­an­sprüche verjähren inner­halb von einem Jahr.


XII. Haftung

enlivo haftet dem Auftrag­geber für die Sorg­falt eines ordent­li­chen Marke­ting­be­ra­ters.

Die Haftung von enlivo auf Scha­dens­er­satz, gleich aus welchem Rechts­grund, ist wie folgt einge­schränkt:

enlivo ist verpflichtet, die zu erbrin­genden Leis­tungen mit didak­ti­scher und fach­li­cher Sorg­falt nach bestem Wissen durch­zu­führen. Dennoch haftet enlivo nicht für den Fall, dass die Leis­tungen hinter den Erwar­tungen des Kunden zurück­bleiben. enlivo haftet nur für Schäden, wenn ihm vom Auftrag­geber Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit nach­ge­wiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahr­läs­sig­keit ist ausge­schlossen. Der Ersatz von Folge­schäden und Vermö­gens­schäden, nicht erzielten Erspar­nissen, Zins­ver­lusten und von Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftrag­geber ist in jedem Fall ausge­schlossen. enlivo über­nimmt keine Haftung für Schäden an Hard- und Soft­ware des Kunden, die durch die Über­sen­dung von Doku­menten per E‑Mail verur­sacht werden, die unwis­sent­lich von einem Virus infi­ziert worden sind. Dies gilt nicht, wenn enlivo es unter­lassen hat, zumut­bare Schutz­maß­nahmen (z.B. Anti-Viren­pro­gramme) zu ergreifen, die den Schaden verhin­dert hätten. Soweit enlivo für fahr­läs­siges Verhalten haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf typi­sche und bei Vertrags­schluss vorher­seh­bare Schäden begrenzt. Soweit enlivo für grobe Fahr­läs­sig­keit haftet, ist die Einstands­pflicht für Schäden, die im Zusam­men­hang mit der Erfül­lung des Vertrages verur­sacht wurden auf 10.000 Euro begrenzt. Die vorste­henden Haftungs­aus­schlüsse und ‑beschrän­kungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätz­li­chen Verhal­tens, für garan­tierte Beschaf­fen­heits­merk­male, bei Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit sowie bei Ansprü­chen aus dem Produkt­haf­tungs­ge­setz. Die Ersatz­pflicht für aus dem Produkt­haf­tungs­ge­setz resul­tie­rende Sach­schäden sowie Produkt­haf­tungs­an­sprüche, die aus anderen Bestim­mungen abge­leitet werden können, sind ausge­schlossen, soweit dies gesetz­lich möglich ist. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, den Haftungs­aus­schluss für Produkt­haf­tungs­an­sprüche auf seine allfäl­ligen Vertrags­partner zu über­binden. Ein Regress des Auftrag­ge­bers gegen den Auftrag­nehmer aus der Inan­spruch­nahme gemäß dem Produkt­haf­tungs­ge­setz ist ausge­schlossen. Der Auftrag­geber hat eine ausrei­chende Versi­che­rung für Produkt­haf­tungs­an­sprüche abzu­schließen und den Auftrag­nehmer dahin­ge­hend schad- und klaglos zu halten. enlivo über­nimmt keine Haftung, die auf der Verlet­zung eines Urhe­ber­rechts oder auf Ansprü­chen Dritter basiert.


XIII. Geheimhaltung

Der Auftrag­geber ist verpflichtet, sämt­liche ihm im Zusam­men­hang mit dem Vertrags­schluss zugäng­li­chen oder über­mit­telten Infor­ma­tionen und Unter­lagen, die als vertrau­lich gekenn­zeichnet oder nach den sons­tigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebs­ge­heimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Errei­chung des Vertrags­zwecks geboten – weder aufzu­zeichnen, zu spei­chern, noch weiter­zu­geben, weder zu verwerten, noch Unbe­fugten zugäng­lich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsen­ta­tion von enlivo vorge­stellten Ideen, Konzepten, Entwürfen, in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftrag­geber solche Leis­tungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat. Die Pflicht zur Geheim­hal­tung besteht über die Been­di­gung des Vertrags­ver­hält­nisses hinaus. Der Auftrag­geber wird zudem den aner­kannten Grund­sätzen der Daten­si­cher­heit, insbe­son­dere in Bezug auf Pass­wörter, Rech­nung tragen und alle Unter­lagen und Programme vor der Einsicht­nahme und dem Zugriff unbe­fugter Dritter schützen.


XIV. Datenschutz

Der Auftrag­geber bestä­tigt, dass von ihm oder auf seine Veran­las­sung von Dritten an enlivo über­mit­telte, perso­nen­be­zogen Daten entspre­chend den einschlä­gigen Bestim­mungen des Daten­schutzes, insbe­son­dere des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes erhoben und verar­beitet wurden, dass etwa erfor­der­liche Zustim­mungen Betrof­fener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch enlivo im Rahmen des erteilten Auftrages keine dieser Bestim­mungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustim­mungen über­schreitet. Der Auftrag­geber wird enlivo inso­weit von etwa­igen Ansprü­chen Dritter hinsicht­lich dieser perso­nen­be­zo­genen Daten frei­stellen. Die gespei­cherten persön­li­chen Daten werden durch enlivo selbst­ver­ständ­lich vertrau­lich behan­delt. Diese Daten können von enlivo an Beauf­tragte und gem. § 11 BDSG an sorg­fältig ausge­suchte Geschäfts­partner über­mit­telt werden, etwa zum Zweck von Boni­täts­prü­fungen. Die Erhe­bung, Verar­bei­tung und Nutzung der perso­nen­be­zo­genen Daten erfolgt unter Beach­tung des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes (BDSG) sowie des Tele­me­di­en­ge­setzes (TMG). Dem Auftrag­geber steht das Recht zu, seine Einwil­li­gung jeder­zeit mit Wirkung für die Zukunft zu wider­rufen. enlivo ist in diesem Fall zur sofor­tigen Löschung der persön­li­chen Daten des Auftrag­ge­bers verpflichtet. Bei laufenden Nutzungs­ver­hält­nissen erfolgt die Löschung nach Been­di­gung des Vertrages. Beide Vertrags­partner werden vertrau­lich gekenn­zeich­nete Infor­ma­tionen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertrau­lich behan­deln. Der Auftrag­geber wird Daten und Programme jeweils vor Über­gabe an enlivo sichern, um bei Daten­ver­lust die Wieder­her­stel­lung zu ermög­li­chen. Bei Doku­menten in Papier­form wird der Auftrag­geber eben­falls geeig­nete Siche­rungs­maß­nahmen für den Fall des Verlustes treffen.


XV. Archivierung, Datenhaltung und Lizenzinhalte

1. Archi­vie­rungs­dauer Die Agentur archi­viert projekt­be­zo­gene Rohdaten, Projekt­da­teien sowie finale Master­da­teien für einen Zeit­raum von 12 Monaten ab finaler Projekt­ab­nahme. Die Archi­vie­rung erfolgt ausschließ­lich zur internen Siche­rung und even­tu­ellen späteren Wieder­her­stel­lung des konkret beauf­tragten Projektes. Ein Anspruch auf dauer­hafte oder unbe­grenzte Spei­che­rung besteht nicht.

2. Ablauf nach Ablauf der Archi­vie­rungs­frist Nach Ablauf der 12-mona­tigen Archi­vie­rungs­dauer werden die gespei­cherten Daten daten­schutz­kon­form gelöscht, sofern keine kosten­pflich­tige Verlän­ge­rung der Archi­vie­rungs­dauer verein­bart wurde. Die Agentur ist berech­tigt, die Löschung ohne weitere Zustim­mung des Auftrag­ge­bers vorzu­nehmen. Eine vorhe­rige Infor­ma­tion des Auftrag­ge­bers kann erfolgen, ist jedoch nicht zwin­gend geschuldet.

3. Verlän­ge­rung der Archi­vie­rung Eine Verlän­ge­rung der Archi­vie­rungs­dauer ist gegen geson­derte Vergü­tung möglich. Die jewei­ligen Archi­vie­rungs­op­tionen, Lauf­zeiten und Kosten werden im Angebot ausge­wiesen oder indi­vi­duell verein­bart. Wird keine Verlän­ge­rung beauf­tragt, endet die Archi­vie­rung auto­ma­tisch mit Ablauf der verein­barten Frist.

4. Rohda­ten­über­nahme (Daten­ab­kauf) Auf Wunsch des Auftrag­ge­bers können projekt­be­zo­gene Rohdaten und Projekt­da­teien gegen geson­derte Vergü­tung voll­ständig über­geben werden. Mit Über­gabe der Daten geht die Verant­wor­tung für die dauer­hafte Siche­rung, Archi­vie­rung und Inte­grität der Daten auf den Auftrag­geber über. Die Agentur ist nach erfolgter Über­gabe berech­tigt, sämt­liche Kopien der über­ge­benen Daten nach eigenem Ermessen zu löschen. Ein Anspruch auf Heraus­gabe unbe­ar­bei­teter oder nicht verwen­deter Mate­ria­lien besteht nur, sofern dies ausdrück­lich verein­bart wurde.

5. Lizenz­pflich­tige Inhalte In Projekten enthal­tene lizenz­pflich­tige Inhalte (insbe­son­dere Musik, Stock­ma­te­rial, Schrift­arten, Plug-ins oder sons­tige Drit­tin­halte) werden ausschließ­lich im Rahmen des konkret beauf­tragten Projektes lizen­ziert. Die Nutzung dieser Inhalte ist auf das jewei­lige Endpro­dukt beschränkt. Eine Weiter­ver­wen­dung für andere Projekte oder außer­halb des ursprüng­lich produ­zierten Werkes ist nur zulässig, sofern der Auftrag­geber eigen­ständig entspre­chende Nutzungs­rechte erwirbt. Die isolierte Weiter­gabe einzelner lizenz­pflich­tiger Inhalte ist ausge­schlossen.

6. Haftung und Daten­ver­lust Während der verein­barten Archi­vie­rungs­dauer haftet die Agentur für Daten­ver­luste ausschließ­lich bei vorsätz­li­chem oder grob fahr­läs­sigem Verhalten. Nach Ablauf der verein­barten Archi­vie­rungs­dauer besteht keine Haftung für gelöschte oder nicht mehr verfüg­bare Daten. Eine Haftung für mittel­bare Schäden, entgan­genen Gewinn oder Folge­schäden ist – soweit gesetz­lich zulässig – ausge­schlossen.


XVI. Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte

Die Über­tra­gung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftrag­geber nur mit vorhe­riger schrift­li­cher Zustim­mung von enlivo gestattet.


XVII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestim­mungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetz­li­chen Rege­lungen wider­spre­chen, so wird hier­durch die Wirk­sam­keit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirk­same Bestim­mung wird von den Vertrags­par­teien einver­nehm­lich durch eine rechts­wirk­same Bestim­mung ersetzt, welche dem wirt­schaft­li­chen Sinn und Zweck der unwirk­samen Bestim­mung am nächsten kommt. Die vorste­hende Rege­lung gilt entspre­chend bei Rege­lungs­lü­cken.

Werden diese Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) in eine Fremd­sprache über­tragen, ist bei sprach­li­chen Unklar­heiten immer die deut­sche Version der AGBs ausschlag­ge­bend.

enlivo – Die Marke­ting­profis., Mai 2018.